SATZUNG des Kunstforums Vöhringen e.V.
1. Satzungsänderung vom 02.07.2008
1)
Der Verein führt den Namen Kunstforum Vöhringen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach Eintragung den Zusatz e.V.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Vöhringen.
2)
a) Das Kunstforum Vöhringen e.V. verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige und Kultur fördernde Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
b) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der bildenden Künste.
c) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der bildenden Künste, Vorstellung aktueller Bestrebungen in der Kunst und Veranstaltungen von Kursen für künstlerische Freizeitgestaltung.
d) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden.
g) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3) Mitglieder:
a) Mitglied kann jeder Erwachsene werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme ersucht.
b) Kinder von Mitgliedern sind kostenfreie Mitglieder, können jedoch nicht in ein Amt gewählt werden und haben kein Stimmrecht.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstösst, in sonstiger Weise sich grober Verstösse gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet die gewählte Vorstandsschaft mit Zweidrittelmehrheit.
e) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Geld jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4) Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus: dem ersten Vorsitzenden dem zweiten Vorsitzenden dem Kassierer dem Schriftführer dem Ausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern
b) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
d) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemässigten Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
e) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist unverzüglich ein Ersatzmann/-frau von einer Mitgliederversammlung zu wählen.
f) Der Vorstand fasst seine Beschluss in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
5) Die Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
b) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich einzuladen.
c) Der Vorstand kann auch jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. (BGB 37)
6) Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Die Wahl des Vorstandes.
b) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
d) Beschlussfassung von Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
c) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
d) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
e) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
f) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.
g) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
8) Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
a) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
b) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9) Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der Wortlaut des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. (BGB 33)
10) Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
11) Vereinsauflösung
a) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei vier fünftel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
b) Die Auflösung bzw. eine Verschmelzung des Vereins kann nicht erfolgen, wenn sich mindestens 7 Mitglieder entschliessen, ihn weiter zu führen.
c) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen allein vertretungsberechtigten Liquidator.
d) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei einer Änderung bzw. Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vöhringen, die es unmittelbar und ausschliesslich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Vöhringen, 02.07.2008
1. Vorsitzende Karin Holitschke